I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen
Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein
Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine
Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der
unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame
Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt.
Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht
ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten
Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in
der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten
Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung
gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer
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Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht
für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den
Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und
gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar
beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) ..
Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl
der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der
Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den
vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn
eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben)
erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf
die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht
dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen
Aufnahmen ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
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Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem
Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und
Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den
internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder
ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen
dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine
Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die
Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung
anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der
Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien
digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
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jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er
hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die
Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu
berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung
nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt,
Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf -
aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die
Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt;
für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet
insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten
(Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für
entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in
Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
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6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom
Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn
über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren
eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine
Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder
Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung
der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich
oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der
Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der
Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der
Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der
Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung,
die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche
keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
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Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,
Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein
angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf
das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den
Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte
Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen
Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
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Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich
erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle
Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt
jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für
Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des
Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem
Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt
in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei
Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen
Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist –
nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur
Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im
Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom
Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet
übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe
von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
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11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt
Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht
eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der
Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des
Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten
zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner
angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu
Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen
personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten,
um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des
Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich
insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies
Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem
Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung
involvierte Dritte.
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4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur
solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird,
um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach
anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen
oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind,
gespeichert.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf
gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder
selbst – zu erhalten
die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen
Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu
verlangen
vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene
Einwilligung zu widerrufen
Datenübertragbarkeit zu verlangen
die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zu kennen und
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde
Beschwerde zu erheben
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und
anschriftlich bekannten Fotografen wenden.
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XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des
Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf
die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden
Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen
Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung
zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen
Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für
Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in
Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in
der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet
wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist
deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen
Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in
Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem
Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in
dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen
auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar
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unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film,
Video, etc.).